Bei Stoffen, die fr die Befrderung stabilisiert werden mssen, und bei denen die SAPT hchstens dem in 2.4.2.5.2 vorgeschriebenen Wert entspricht, gelten nach 3.1.2.6 zustzlich die Sondervorschrift 386 in Kapitel 3.3 und die Vorschriften in 7.3.7.

Diesem Stoff wurde daher fr die Datenbank GEFAHRGUT zustzlich zu den Angaben in der Gefahrgutliste des IMDG-Codes die o. g. Sondervorschrift 386 zugeordnet. Des Weiteren gilt nach 7.1.4.7 abweichend vom Eintrag in Spalte 16a der Gefahrgutliste die Staukategorie 'D' und der Staucode 'SW1'.

Sollte der Stoff bei Befrderung in Verpackungen oder Tanks eine Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) von mehr als 75 C und eine Reaktionswrme von hchstens 300 J/g aufweisen, so muss diese Sondervorschrift nicht bercksichtigt werden. Der BAM liegen dazu keine konkreten Werte vor, weshalb hier konservativ entschieden wurde, die Sondervorschrift aufzufhren.